INHALTSVERZEICHNIS
- Anwendungsbereich
- Urheberrechte
- Auftragsproduktionen
- Lizenzierung von Stock-Fotos
- Vergütung
- Haftung
- Datenschutz
- Sonstiges
- Schlussbestimmung
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Anwendungsbereich
Diese AGB gelten für alle Reinhard Freund (nachfolgend Fotograf genannt) erteilten Aufträge und für die Lizenzierung von Stock-Fotos. Sie gelten auch ohne erneuten Hinweis für weitere gleichartige Verträge.
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers oder Lizenznehmers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Fotograf stimmt deren Geltung ausdrücklich zu.
2. Urheberrecht und Nutzungsrechte
Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden.
Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen.
Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
Bei der Verwertung der Lichtbilder ist der Fotograf als Urheber der Lichtbilder zu nennen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Die Bearbeitung von Werken des Fotografen (zB Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital;
Die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CDROM oder anderen Datenträgern;
Die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren sind nicht gestattet, wenn dies nicht ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber vereinbart wurde.
Der Fotograf ist nicht verpflichtet Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.
3. Auftragsproduktionen
Bei Auftragsproduktionen erstellt der Fotograf für den Auftraggeber Aufnahmen. Verträge über Auftragsproduktionen kommen durch Angebot des Fotografen und Annahme durch den Auftraggeber zustande.
Von den erstellten Aufnahmen wählt der Fotograf die vereinbarte Anzahl nach eigenem Ermessen aus, führt eine allgemeine Bildoptimierung durch und überlässt sie dem Auftraggeber per Datenübertragung oder auf einem Datenträger. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
Weitere Zusatzleistungen des Fotografen wie Bildbearbeitung, Speicherung, Bildergalerie oder Druck werden individuell vereinbart.
Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Aufnahmen gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.
Der Fotograf räumt dem Auftraggeber mit Zahlung der vereinbarten Vergütung die ausschließlichen und unbeschränkten Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Aufnahmen einschließlich des Bearbeitungsrechts ein, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Der Fotograf hat das Recht zur Eigennutzung und zur Namensnennung, sofern diese nicht ausgeschlossen wurden.
4. Lizenzierung von Stock-Fotos
Bei der Lizenzierung von Stock-Fotos räumt der Fotograf dem Lizenznehmer Nutzungsrechte an den lizenzierten Fotos ein.
Der Umfang der Nutzungsrechte ergibt sich aus der Vereinbarung. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erhält der Lizenznehmer ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, kann der Fotograf verlangen, als Urheber der lizenzierten Fotos genannt zu werden.
5. Vergütung
Für Auftragsproduktionen und die Lizenzierung von Stock-Fotos gilt die vereinbarte Vergütung.
Kommt es bei Auftragsproduktionen zu einer Überschreitung des gebuchten Zeitraums, so erhöht sich die Vergütung des Fotografen im angemessenen Umfang.
Ist der Fotograf für einen bestimmten Termin oder Zeitraum gebucht worden und wird dieser vom Auftraggeber abgesagt, so behält der Fotograf den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Die Vergütung vermindert sich jedoch um die ersparten Aufwendungen des Fotografen und um den Betrag, den der Fotograf mit einem anderen Auftrag an dem abgesagten Termin verdient hat oder hätte verdienen können.
Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung ist dem Auftraggeber bzw. dem Lizenznehmer eine Nutzung der Aufnahmen bzw. der Stock-Fotos nicht gestattet.
6. Haftung
Der Auftraggeber versichert, dass bei der Aufnahme von Personen diese ihre Einwilligung erteilt haben.
Der Fotograf haftet dafür, dass die lizenzierten Stock-Fotos keine Rechte Dritter verletzen.
Die Haftung des Fotografen und seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers bzw. zu fotografierender Personen, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. Von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haftet der Fotograf für jeden Grad des Verschuldens.
Die Haftung im Fall des Lieferverzugs ist jedoch für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5 % der vereinbarten Vergütung für die zu liefernden Werke, maximal auf 5 % der vereinbarten Vergütung begrenzt. Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit von Lichtbildern nur im Rahmen der Gewährleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
Die Zusendung und Rücksendung von Werken, Vorlagen und sonstigen Datenträgern erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Versendung erfolgt
7. Datenschutz
Die zur Vertragserfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten des Auftraggebers werden vom Fotografen gespeichert.
Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln und Aufnahmen - außer zur Eigennutzung - nicht ohne Einwilligung des Auftraggebers zu verwenden. Weiteres zum Datenschutz siehe die Datenschutzerklärung im Fußbereich dieser Website.
8. Sonstiges
Der Fotograf weist darauf hin, dass der Auftraggeber möglicherweise für die gezahlte Vergütung Beiträge zur Künstlersozialversicherung abführen muss. Hierüber wird sich der Auftraggeber selbst kundig machen.
9. Schlussbestimmungen
Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen, sofern in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.
Sollte eine der vorangehenden Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wird einvernehmlich eine geeignete, dem wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende rechtswirksame Ersatzbestimmung getroffen.
Als Gerichtsstand richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.